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§ 63 Strafgesetzbuch BRD
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21)
begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
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§ 63 - Soundcheck |
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