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Nicht verurteilte Psycho-Straftäter | Art. 20 Abs. 4 GG

         
  Patienten mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung überschätzen ihre Fähigkeiten und übertreiben ihre Erfolge. Sie denken, sie sind überlegen, einzigartig oder besonders. Ihre Überschätzung ihrer eigenen Werte und Leistungen bedeutet oft eine Unterschätzung des Wertes und der Leistungen anderer.  
         
 
 
Ich habe ein Geschenk für dich ...
Ich liebe dich, Ich schenk' dir mich ...

Frag mich nicht, du weißt warum ...

Ab heut' bin ich dein Eigentum ...


Du tust mir weh, was will ich mehr ???

Ich bin dein Diener, du der Herr ...

Ab heut' gehör' ich dir allein ...

Bitte ... bitte ... lass mich dein Sklave sein ...
 

Was immer du befiehlst, ich tu's ...

Ich küss' die Spitze deines Schuhs ...

Und wenn du mir die Knute gibst ...

Weiß ich, dass auch du mich liebst ...

 
Ich bin nicht mehr zu retten ...
Peitsch' mich aus, leg mich in Ketten ...

Bitte, bitte, lass mich (wo du willst und wie du willst) ...

Bitte, bitte, lass mich (was du willst, wann du willst) ...
 
     

         
   

Fritzchen Schramma

 

Dietmar Artzinger-Bolten

 

Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt

Spacken.info/Recht  

Spacken.info/Recht

 

Spacken.info/Recht

       

 

CDU   CDU    
         
         
   

Jochen Ott

 

GM Cornelia Schade

 

Jürgen Roters

Hater | Perversling | Zinker  

Frank-Walter Abartig

 

Hater | Perversling | Zinker

       

Anstifter | Massenmörder

SPD

 

SPD

 

SPD

         
         
   

Klaus Weber (Asi-Klaus)

  Henriette Reker   Psycho-"Dr." Leven-Schmitz

Hater | Perversling | Zinker

  Abartiges Miststück   Perversling

Frauen- und Kinderschläger

 

angeblich parteilos | CDU |

   
   

Grüne | FDP | "Freie Wähler"

   
         
         
   
Schnohr   Frank Voss   Siegfried "Siggi" Lasch
Perversling | Zinker   Hater | Perversling | Zinker   Hater | Perversling | Zinker
Stadt Köln   Stadt Köln   Stadt Köln
         
         
 

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Weitergeleitete Nachricht
Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
Datum: 12. März 2023 um 03:59:00 +01:00
Betreff: In Sachen Henriette Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
An: info@henriettereker.de
Cc: stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...

Folter

Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
 
     
 

de.wikipedia.org/wiki/Folter

     
 

Folter

Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“. Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis. Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
 
     
 

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

     
 

§ 225 StGB
Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

  1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
  2. seinem Hausstand angehört,
  3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
  4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
  2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

 
     
 

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