(1)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
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1. |
seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht, |
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2. |
seinem Hausstand angehört, |
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3. |
von dem Fürsorgepflichtigen
seiner Gewalt überlassen worden oder |
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4. |
ihm im Rahmen eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, |
quält oder roh mißhandelt, oder
wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für
sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in
die Gefahr
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1. |
des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung oder |
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2. |
einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung |
bringt.
(4)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.